Was Sie noch wissen sollten!
Es ist sehr viel über das sogenannte "Sparpaket" der Bundesregierung geredet und gedruckt worden. Dies hat bei vielen Betroffenen zu einer großen Verunsicherung geführt - deshalb nennen wir Ihnen nachstehend die Fakten und Veränderungen.
| Ja | Sie haben auch in Zukunft ein Anrecht auf eine stationäre Vorsorgekur nach § 23 Absatz 4 SGBV. Maßnahmen dieser Art werden dann durchgeführt, wenn Ihre Gesundheit gefährdet oder geschwächt ist, und um eine drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden. |
| Ja | Sie haben auch in Zukunft ein Anrecht auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 Absatz 1 SGBV, zum Beispiel nach Aufenthalt in einem Akutkrankenhaus oder um eine drohende Berentung abzuwenden. |
| Ja | Seit Januar 1999 wird die Regeldauer der oben genannten Maßnahmen von 4 auf 3 Wochen verkürzt und der gesetzliche Eigenanteil der Patienten (Zuzahlung) auf 10,00 € festgesetzt. |
| Ja | Den Antrag für eine Heilmaßnahme stellt auch in Zukunft Ihr behandelnder Arzt. Er muß die medizinische Notwendigkeit begründen, zum Beispiel ob durch diese Maßnahme ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann, und warum eine ambulante Maßnahme nicht ausreicht. |
| Ja | Alle genannten Heilmaßnahmen können, wie in der Vergangenheit auch in Zukunft, im St. Georg durchgeführt werden. Wir haben mit allen Kassen einen Versorgungsvertrag / Vergütungsvereinbarung nach § 111 SGBV abgeschlossen und können somit mit allen Kassen direkt abrechnen, wenn Ihnen eine stationäre Maßnahme bewilligt wurde. |
| Ja | Auch ambulante (offene) Badekuren können in unserem Hause durchgeführt werden. Für den Badearzt erhalten Sie einen sogenannten Badearztschein. Alle Ihre Anwendungen, Unterkunft und Verpflegung erhalten Sie bei uns. Dafür erhalten Sie einen pauschalen Zuschuß, bzw. Ihre Anwendungen werden von der Kasse bis auf die gesetzliche Eigenbeteiligung übernommen. Der Rest wird mit uns direkt vor Ort abgerechnet. |